Drohnenabwehrsysteme (Komplettsysteme)
Hersteller in dieser Gruppe:
D-Fend Solutions EnforceAir2
Komplettsysteme verbinden Sensoren wie Radar, Funkdetektor und Kamera mit einer Lagesoftware und teils mit Wirkmitteln zu einer Abwehrlösung. Sie werden für Flughäfen, Gefängnisse, kritische Infrastruktur, Veranstaltungen sowie von Polizei und Militär genutzt.
Abdeckung (Grad)
Horizontaler Erfassungs- oder Wirkwinkel eines Geräts. Für Rundumschutz braucht man entweder ein 360-Grad-Gerät oder mehrere Sektorgeräte.
Einsatzbereich
Vom Hersteller genannte Einsatzfelder wie Flughafen, Gefängnis, kritische Infrastruktur, Veranstaltung, Polizei oder Militär. Das ist eine Herstellerangabe, keine Erlaubnis zum Betrieb.
Erkennungsreichweite (km)
Entfernung, bis zu der das System eine Drohne laut Hersteller erkennt, unter günstigen Bedingungen. Sie hängt stark von Drohnengröße, Gelände und Funkumgebung ab und ist zwischen Herstellern nur eingeschränkt vergleichbar.
Frequenzbänder
Funkbereiche, die das Gerät empfängt oder belegt, etwa ISM-Bänder oder GNSS. Bei reinen Erkennungsgeräten ist es der Empfangsbereich.
Gewicht (kg)
Gewicht des Geräts oder der Haupteinheit in Kilogramm. Bei stationären Anlagen meist ohne Mast, Stromversorgung und Leitstand.
Mobilität
Bauweise: handgehalten, tragbar, fahrzeuggestützt, verlegbar oder stationär. Sie bestimmt, ob das System für feste Objekte oder wechselnde Einsatzorte taugt.
Sensorart
Art der Erfassung oder Wirkung, etwa Radar, passiver Funkdetektor, Kamera oder Störsender. Mehrere Sensorarten zusammen verringern Fehlalarme und Lücken.
Wirkprinzip
Beschreibt allgemein, wie das System auf eine Drohne einwirkt, etwa Funkstörung, Protokollübernahme oder Fangnetz. Bei reinen Sensoren ist es leer oder beschreibt nur die Erfassung.
Wirkreichweite (km)
Entfernung, bis zu der die Abwehrwirkung laut Hersteller reicht. Bei reinen Sensoren nicht belegt; Herstellerangaben gelten für günstige Bedingungen.
Zulassungshinweis
Kurzer Hinweis zu Zulassung und Betriebsberechtigung aus den Daten, etwa „nur für Behörden“ oder „Ausfuhr genehmigungspflichtig“. Er ersetzt keine Rechtsprüfung im Einzelfall.
Entscheidend ist die Kombination mehrerer Sensorarten, weil jede eigene Lücken hat: Funkdetektoren übersehen nicht funkende Drohnen, Radare kleine Ziele auf große Entfernung, Kameras schlechtes Wetter. Die Bauform reicht von tragbaren Sätzen über Fahrzeuge bis zu stationären Containern. Ob und welche Wirkmittel zulässig sind, hängt vom Betreiber und der Rechtslage ab; für private Betreiber kommen in Deutschland und Polen in der Regel nur Erkennungsfunktionen in Betracht. Wichtig sind außerdem die Einbindung in vorhandene Leitstellen und die Zahl gleichzeitig verfolgbarer Ziele. Herstellerangaben zu Reichweiten gelten für günstige Bedingungen.
Deutschland: Jede Frequenznutzung braucht eine Zuteilung der Bundesnetzagentur (§ 91 Abs. 1 TKG). Behörden dürfen fremd zugeteilte Frequenzen nur für gesetzliche Aufgaben und unter den Rahmenbedingungen der Bundesnetzagentur nutzen. Für Privatpersonen und Unternehmen gibt es damit keinen Weg zum Betrieb von Störsendern; unerlaubte Aussendungen verfolgt die Bundesnetzagentur.
Polen: Nach Art. 42 Prawo komunikacji elektronicznej (Dz.U. 2024 poz. 1221) sind Geräte, die Telekommunikation in einem Gebiet verhindern, nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Anordnen dürfen sie nur die dort genannten Stellen, u. a. Minister Obrony Narodowej, Innenminister, Policja, Straż Graniczna, Żandarmeria Wojskowa, ABW, SKW, SOP und KAS. Private dürfen keine Störsender betreiben.
Polen: Seit der Änderung des Luftfahrtgesetzes (Dz.U. 2025 poz. 179) erlaubt Art. 156ze Prawo lotnicze bestimmten staatlichen Stellen, eine Drohne in festgelegten Gefahrenlagen zu zerstören, flugunfähig zu machen oder ihren Flug zu übernehmen.
Deutschland: § 15a LuftSiG regelt die Unterstützung der Drohnenabwehr durch die Streitkräfte in Amtshilfe; zuständig für die Gefahrenabwehr sind grundsätzlich die Polizeien von Bund und Ländern.
Einige Einträge sind militärische Waffensysteme; sie sind nur mit Kenndaten aufgeführt. Ausfuhren sind nach Herstellerangabe genehmigungspflichtig.
Reichweiten sind Herstellerangaben unter günstigen Bedingungen und zwischen Herstellern nur eingeschränkt vergleichbar. Preise sind nicht vorhanden.
Was gehört zu einem Drohnenabwehr-Komplettsystem?
Mehrere Sensoren (z. B. Radar, Funkdetektor, Kamera), eine Software für das Lagebild und je nach Betreiber Wirkmittel.
Darf ein Unternehmen ein Komplettsystem mit Störsender betreiben?
In Deutschland und Polen nein; Störsender sind dort Behörden vorbehalten. Erkennungsfunktionen sind davon getrennt zu betrachten.
Wer darf in Polen eine Drohne abfangen oder übernehmen?
Nach Art. 156ze Prawo lotnicze nur die dort genannten staatlichen Stellen in festgelegten Gefahrenlagen.
Advanced Protection Systems (APS)
Anduril Industries
DroneShield
Fortem Technologies
HENSOLDT
Hertz Systems Ltd
ohne FotoMARSS
OpenWorks Engineering
Alpine Eagle
D-Fend Solutions
ohne FotoElbit Systems
ohne FotoIsrael Aerospace Industries (ELTA)
ohne FotoKONGSBERG (Kongsberg Defence & Aerospace)
Leonardo
ohne FotoOndas Holdings (Iron Drone)
ohne FotoOrigin Robotics
Rheinmetall (Rheinmetall Air Defence)
Sentrycs
ohne FotoTYTAN Technologies