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Störsender zur Drohnenabwehr

Hersteller in dieser Gruppe:

Störsender zur Drohnenabwehr NT Service UAB EDM4S SkyWiper

Störsender zur Drohnenabwehr senden auf den Frequenzen von Steuer-, Video- oder Navigationssignalen, um die Verbindung einer Drohne zu unterbrechen. Viele Drohnen reagieren darauf mit Landung oder Rückkehr; der Einsatz ist in Deutschland und Polen Behörden vorbehalten.

Abdeckung (Grad)

Horizontaler Erfassungs- oder Wirkwinkel eines Geräts. Für Rundumschutz braucht man entweder ein 360-Grad-Gerät oder mehrere Sektorgeräte.

Einsatzbereich

Vom Hersteller genannte Einsatzfelder wie Flughafen, Gefängnis, kritische Infrastruktur, Veranstaltung, Polizei oder Militär. Das ist eine Herstellerangabe, keine Erlaubnis zum Betrieb.

Erkennungsreichweite (km)

Entfernung, bis zu der das System eine Drohne laut Hersteller erkennt, unter günstigen Bedingungen. Sie hängt stark von Drohnengröße, Gelände und Funkumgebung ab und ist zwischen Herstellern nur eingeschränkt vergleichbar.

Frequenzbänder

Funkbereiche, die das Gerät empfängt oder belegt, etwa ISM-Bänder oder GNSS. Bei reinen Erkennungsgeräten ist es der Empfangsbereich.

Gewicht (kg)

Gewicht des Geräts oder der Haupteinheit in Kilogramm. Bei stationären Anlagen meist ohne Mast, Stromversorgung und Leitstand.

Mobilität

Bauweise: handgehalten, tragbar, fahrzeuggestützt, verlegbar oder stationär. Sie bestimmt, ob das System für feste Objekte oder wechselnde Einsatzorte taugt.

Sensorart

Art der Erfassung oder Wirkung, etwa Radar, passiver Funkdetektor, Kamera oder Störsender. Mehrere Sensorarten zusammen verringern Fehlalarme und Lücken.

Wirkprinzip

Beschreibt allgemein, wie das System auf eine Drohne einwirkt, etwa Funkstörung, Protokollübernahme oder Fangnetz. Bei reinen Sensoren ist es leer oder beschreibt nur die Erfassung.

Wirkreichweite (km)

Entfernung, bis zu der die Abwehrwirkung laut Hersteller reicht. Bei reinen Sensoren nicht belegt; Herstellerangaben gelten für günstige Bedingungen.

Zulassungshinweis

Kurzer Hinweis zu Zulassung und Betriebsberechtigung aus den Daten, etwa „nur für Behörden“ oder „Ausfuhr genehmigungspflichtig“. Er ersetzt keine Rechtsprüfung im Einzelfall.

Für berechtigte Stellen unterscheiden sich die Geräte vor allem nach Bauform (handgehalten, tragbar, fahrzeuggestützt, stationär), abgedeckten Frequenzbändern und Abdeckungswinkel. Gerichtete Geräte wirken in einem schmalen Sektor und belasten die Umgebung weniger, Rundumgeräte schützen ein ganzes Objekt. Schmalbandige, protokollspezifische Verfahren stören weniger andere Funkdienste als breitbandige. Drohnen, die nicht funken oder per Glasfaser gesteuert werden, lassen sich mit Funkstörung nicht beeinflussen. Für die Beschaffung zählen außerdem Zulassung, Einbindung in ein Lagebild und Abstimmung mit der Frequenzverwaltung.

Deutschland: Jede Frequenznutzung braucht eine Zuteilung der Bundesnetzagentur (§ 91 Abs. 1 TKG). Behörden dürfen fremd zugeteilte Frequenzen nur für gesetzliche Aufgaben und unter den Rahmenbedingungen der Bundesnetzagentur nutzen. Für Privatpersonen und Unternehmen gibt es damit keinen Weg zum Betrieb von Störsendern; unerlaubte Aussendungen verfolgt die Bundesnetzagentur.

Polen: Nach Art. 42 Prawo komunikacji elektronicznej (Dz.U. 2024 poz. 1221) sind Geräte, die Telekommunikation in einem Gebiet verhindern, nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Anordnen dürfen sie nur die dort genannten Stellen, u. a. Minister Obrony Narodowej, Innenminister, Policja, Straż Graniczna, Żandarmeria Wojskowa, ABW, SKW, SOP und KAS. Private dürfen keine Störsender betreiben.

Diese Seite enthält nur Kenndaten. Sie ist keine Bezugsquelle und keine Anleitung zum Betrieb.

Reichweiten sind Herstellerangaben unter günstigen Bedingungen und zwischen Herstellern nur eingeschränkt vergleichbar. Preise sind nicht vorhanden.

Darf ich als Privatperson einen Drohnen-Störsender betreiben?

Nein. In Deutschland braucht jede Frequenznutzung eine Zuteilung der Bundesnetzagentur (§ 91 TKG), in Polen ist der Einsatz nach Art. 42 Prawo komunikacji elektronicznej den dort genannten Behörden vorbehalten.

Wer darf in Polen Störsender einsetzen?

Nur die in Art. 42 genannten Stellen, darunter Verteidigungs- und Innenministerium, Polizei, Grenzschutz, Militärgendarmerie, ABW, SKW, SOP und KAS.

Wirken Störsender gegen jede Drohne?

Nein. Drohnen, die autonom fliegen oder per Glasfaser gesteuert werden, haben keine Funkverbindung, die sich stören ließe.

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